30. Apr 2021

Teil 1 unserer neuen Artikelserie

Boom der Telemedizin – Zurechtfinden im Dickicht rechtlicher Rahmen­bedingungen

Was hat Homeoffice mit Telemedizin zu tun? Wie können Betriebsärzt*innen in der Pandemie für Ihre Patient*innen da sein? Was heißt das für Tätigkeiten, die unmittelbar am oder mittelbar für den Menschen ausgeführt werden?

„Die Telekommunikation hat unsere Welt revolutioniert. Sie befähigt uns, mit den Aufgaben so fertig zu werden, wie sie sich uns stellen, nämlich weltweit.“

– Richard von Weizsäcker

In einer Welt, in der Facebook, WhatsApp, Twitter und Co. das Leben bestimmen und längst das persönliche Gespräch als Hauptübermittlungsweg für die Überbringung von Nachrichten abgelöst haben, laufen viele Menschen Gefahr zu vereinsamen bzw. psychische Störungen zu entwickeln.

„Nicht nur aus der Sicht der Patient*innen ist die Telemedizin ein wichtiges Thema. Sondern auch die Rahmenbedingungen des Gesundheitswesens mit einer angemessenen Versorgung durch Ärzt*innen, dem Trend der zunehmenden Prävention und begleitender Kontrolle in Form von z. B. Self-Tracking Apps beschleunigen den Trend“, ist sich Dr.med.univ. Günther Schreiber, Netzwerkpartner, Projektmanagement und Koordination Branche Gesundheitswesen, Quality Austria, sicher.

 

Gerade in Zeiten, in denen sich das Arbeitsleben in den eigenen vier Wänden abspielt, ist die Telemedizin für die u. a. betriebsärztliche Beratung das geeignete Medium. Denn im Homeoffice ist es oft laut, der Schreibtisch und der Sessel passen nicht optimal, es kommt zu Verspannungen und die Augen brennen – so ist ein konzentriertes Arbeiten nicht immer möglich.

Es gibt in wesentlichen Teilen der Telemedizin gesetzliche Verpflichtungen:

  • Was ist erlaubt, was ist verboten, was ist geboten?
  • Wie sicher sind Sie bei der Anwendung telemedizinischer Verfahren in Bezug auf die ärztliche Sorgfaltspflicht?
  • Wie überprüfen Sie die Arbeitsplatzsituation von Teleworker*innen?

Der hierbei anzulegende strenge Maßstab darf nicht unberücksichtigt bleiben. Patient*innen haben, nach Maßgabe ärztlicher Sorgfalt und Stand der Wissenschaft, auch bei der Anwendung von Methoden der Telemedizin einen Anspruch darauf sich „in sicheren Händen“ zu befinden!

Gewisse Tätigkeiten müssen zwar “persönlich” erfolgen, aber nicht physisch vor Ort. Im Ärztegesetz (ÄrzteG) sind keine Bestimmungen enthalten, die Digitalisierung/Telemedizin verbieten würden, solange es zu keiner Risikosteigerung für Patient*innen kommt.

Die österreichische Ärztekammer hat 2014 in einer Verordnung zu ‚Arzt und Öffentlichkeit‘ festgelegt, dass ‚in Medien abgegebene individuelle Diagnosestellungen und Therapieanweisungen (Fernbehandlung) unzulässig sind‘.

2018 wurde der Passus ‚Fernbehandlung‘ gestrichen. In diesem Zusammenhang sind Medien ein wenig unscharf abgegrenzt. Diese Verordnung steht entgegen der Bestimmungen des ÄrzteG. Da das ÄrzteG Telemedizin nicht verbietet (siehe oben), sondern in bestimmten Situationen in gewisser Weise sogar fordert (zum Wohle der Patient*innen) und ein Gesetz rechtlich über einer Verordnung steht, gibt es keine Probleme bei der Anwendung von Telemedizin an Patient*innen, solange Sie „die Kontrolle über die Behandlung haben“ und den professionellen Sorgfaltsmaßstab walten lassen, was Sie als Akademiker*innen / Professionist*innen mit abgeschlossener Berufsausbildung machen müssen.

Laut Anfrage beim BMFG 2013, 2017 und 2018, enthält „... das österreichische Recht keine ausdrücklichen Bestimmungen über die Telemedizin, insbesondere auch kein explizites Verbot der Telemedizin in Österreich...“.

 

Bei der Beurteilung von Telemedizin müssen daher bestehende rechtliche Rahmenbedingungen herangezogen werden. Anders ist hier die rechtliche Lage in Deutschland, wo es ein eigenes Gesetz „Sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen (E-Health-Gesetz)“ gibt, dass sich mit dem Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnologie im Gesundheitswesen befasst.

Weiterführende Informationen

  • Erfahren Sie mehr über die rechtlichen Aspekte bei einem spannenden Webinar über Arbeitsrecht / Recht / Datenschutz / Telemedizin gemeinsam mit der Renommierten Kanzlei Schönherr aus Wien am 02.06.2021 um 18:00 Uhr. Hier geht's zur Anmeldung!
  • Oder laden Sie sich hier das Whitepaper "RECHT" zu diesem Thema herunter.
  • Vielleicht benutzen Sie sogar schon eine telemedizinische Lösung und wollen sich zertifizieren lassen?
    Mehr Informationen dazu finden Sie hier!

Kontakt

Priv. Doz. Dr. Christof Pabinger

Präsident der Telemed Austria

E-Mail

Dr.med.univ. Günther Schreiber

Netzwerkpartner, Projektmanagement und Koordination Branche Gesundheitswesen, Quality Austria

E-Mail

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