12. Jul 2024

Neuerungen im Bereich Arbeitssicherheit und Umwelt

Die neue Öködesign - Richtlinie tritt in Kraft

Die neue Ökodesign VO (EU) 2024/1781, ESPR (ecodesign for sustainable product regulation), Veröffentlichung am 28.6.2024, tritt am 20. Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft (also am 18.7.2024). Die ESPR hat sich sehr ambitionierte Ziele gesetzt, hier ein paar Einblicke dazu:

Sie löst die geltende Ökodesign VO 2009/125/EG ab und ist als Rahmenverordnung konzipiert. Die neue Richtlinie wird durch kommende delegierte Rechtsakte und Leitlinien konkretisiert. Sie regelt nahezu alle physischen Produkte, die in Betrieb genommen werden (inkl. Zwischenprodukte und Bauteile) oder in der EU auf den Markt kommen (Online Implementierung über das Gesetz betreffend Digitale Dienste), ausgenommen sind:

  • Lebensmittel (Artikel 2 Verordnung (EG) 178/2002);
  • Futtermittel (Artikel 3 Nummer 4 Verordnung (EG) 178/2002);
  • Arzneimittel (Artikel 1 Nummer 2 Richtlinie 2001/83/EG);
  • Tierarzneimittel (Artikels 4 Nummer 1 Verordnung (EU) 2019/6);
  • lebende Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen;
  • Erzeugnisse menschlichen Ursprungs (z.B. Blutpräparate);
  • Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen; sowie
  • bestimmte Fahrzeuge in Bezug auf diejenigen Produktaspekte, für die in sektorspezifischen Rechtsakten der Union, die für diese Fahrzeuge gelten, Anforderungen festgelegt sind.

Werkzeug

Sie führt 16 Ökodesignanforderungen ein, d.h. zusätzlich zum Kriterium der Energieverbrauchsrelevanz kommen bis zu 15 weitere Kriterien: wie Funktionsbeständigkeit, Zuverlässigkeit, Wiederverwendbarkeit, Nachrüstbarkeit, Reparierbarkeit, die Möglichkeit der Wartung und Instandsetzung, das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe, Energieverbrauch und Energieeffizienz, Wassernutzung und Wassereffizienz, Ressourcennutzung und Ressourceneffizienz, Rezyklatanteil, die Möglichkeit der Wiederaufarbeitung, Recycling-Fähigkeit, die Möglichkeit der Verwertung von Materialien, Umweltauswirkungen, einschließlich des CO₂-Fußabdrucks und des Umweltfußabdrucks, sowie Menge des voraussichtlich entstehenden Abfalls. Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge gelten künftig Ökodesign-Kriterien ,die Anreize für die öffentliche Beschaffung geben. Die konkreten Schritte der Umsetzung der ESPR wird in einem Arbeitsplan geregelt, der 19. April 2025 erlassen werden soll und folgenden Produktgruppen vorrangig behandelt und für die in den kommenden Jahren produktspezifische Verordnungen erarbeitet werden:

  • Eisen und Stahl
  • Aluminium
  • Textilien, insbesondere Bekleidung und Schuhwerk
  • Möbel, einschließlich Matratzen
  • Reifen
  • Waschmittel
  • Anstrichmittel
  • Schmierstoffe
  • Chemikalien
  • energieverbrauchsrelevante Produkte, für die erstmals Ökodesign-Anforderungen festgelegt werden sollen oder für die bestehende, aufgrund der Richtlinie 2009/125/EG angenommene Durchführungsmaßnahmen im Rahmen der vorliegenden Verordnung zu überprüfen sind
  • Produkte der Informations- und Kommunikationstechnologie und sonstige Elektronikgeräte

Außerdem tritt ab 19. Juli 2026 ein Verbot der Vernichtung unverkaufter Produkte bestimmter Textilien und Schuhe in Kraft. Eine Ausweitung auf andere Produktgruppen kann künftig erfolgen. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind vorübergehend davon ausgenommen. Es ist für betroffene Unternehmen dazu eine Übergangsfrist von 18 Monaten nach Inkrafttreten der jeweiligen Produktverordnung vorgesehen. Bis März 2025 will die EU Kommission einen Arbeitsplan erstellen, in dem sämtliche Produktgruppen aufgelistet werden, für die in den kommenden Jahren produktspezifische Verordnungen erarbeitet werden.  Es wurde bereits mit der grundlegenden Ausarbeitung von Verordnungen für Textilien und Stahl begonnen.

Ziele

  • Entsprechend den Zielen des European Green Deal soll die ESPR die europäische Wirtschaft in eine moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Kreislaufwirtschaft umgestalten und eine schadstofffreie Umwelt schaffen. Die ESPR soll dabei den Kern der Kreislaufwirtschaft bilden
  • die Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit über den Lebenszyklus hinweg
  • Sicherstellung des freien Warenverkehrs nachhaltiger Produkte im Binnenverkehr
  • die Einführung eines digitalen Produktpasses
  • Steigerung der Haltbarkeit, Wiederverwendbarkeit, Nachrüstbarkeit und Reparierbarkeit von Produkten
  • Förderung von Stoffen, die die Kreislauffähigkeit steigern; die Energie- und Ressourcen-Effizienz sowie den Rezyclatanteil erhöhen und damit die Wiederaufarbeitung und Recycling; Reduktion CO₂-Fußabdruck und Umweltfußabdruck sowie Informationsanforderungen, zu denen auch ein digitaler Produktpass gehört

In der ESPR sind auch Themen zum ArbeitnehmerInnenschutz berücksichtigt bzw. sind mitzudenken. Hier einige Beispiele dazu, die sich von den Hauptbestandteilen der Verordnung ableiten:

  • Andere Anforderungen (z. B. aus den Ökodesignanforderungen) erfordern andere Prozesse und Vorgehensweisen – das verändert auch die Sicherheitsanforderungen
  • Es geht darum, Risiken für die Gesundheit des Menschen zu vermeiden – bei der Produktherstellung, -verwendung und -entsorgung. Chemikalienrecht, Lebensmittelrecht und Maschinensicherheits-Verordnung sind eine wesentliche Basis für die ESPR
  • Die Kommission sollte in Erwägung ziehen die ESPR Informationsanforderungen mit anderen Informationsanforderungen zu verknüpfen (z. B. Datenbanken wie die europäische Produktdatenbank oder die Verpflichtung zur Bereitstellung von Sicherheitsdatenblättern)
  • Reparatur, Wiederaufbereitung oder Nachrüstung erfordern ggf. Prozessanpassungen in der gesamten Prozesskette, das erfordert auch Sicherheitsanpassungen
  • Es darf keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Personen geben

Quellen: BMK (Umweltministerium), WKO, EU-Parlament

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