02. Sep 2024

Neue regulatorische Herausforderungen

Die VbF 2023 wurde 2024 novelliert!

Die Novelle der Verordnung brennbare Flüssigkeiten 2023 (VbF 2023) wurde am 05.06.2024 im Bundesgesetzblatt BGBL. II Nr 141/2024  kundgemacht und ist mit 01. Juli 2024 in Kraft getreten. Grund der Novelle waren vor allem begriffliche Klarstellungen z. B. zum Geltungsbereich. In dieser Aussendung wollen wir Ihnen einen kurzen Überblick geben.

Die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten regelt verschiedene Aspekte der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten. Dies reicht von Lagerverboten, über Bestimmungen zur Lagerung von geringen Mengen brennbarer Flüssigkeiten, Lagerräume, Sicherheitsschränke und Zusammenlagerung. Als arbeitsschutzrechtliche Vorschrift gilt die VbF in Teilen für Arbeitsstätten, auswärtige Arbeitsstellen und Baustellen.

Begriffsbestimmungen

Die VbF 2023 bietet eine Vielzahl an Begriffsbestimmungen, beispielsweise aktive und passive Lagerung, Sicherheitsschränke und Lagerräume. Aber auch Begriffe, wie technisch dicht und dauerhaft technisch dicht, werden hier definiert.

  • Aktive Lagerung: Das Aufbewahren brennbarer Flüssigkeiten in Behältern, die am Ort der Aufbewahrung zur Entnahme, Befüllung oder als Sammelbehälter aufgestellt sind oder verwendet werden und die zu diesen Zwecken zeitweilig geöffnet werden.
  • Passive Lagerung: Das Aufbewahren brennbarer Flüssigkeiten in Behältern, die ständig dicht verschlossen sind; das Rückstellen geöffneter und wieder verschlossener Gebinde in den Sicherheitsschrank ist eine passive Lagerung.
  • Keine Lagerung:
    • Brennbare Flüssigkeiten befinden sich im Arbeitsvorgang
    • Kurzzeitige Abstellung bei der Herstellung als Fertig- oder Zwischenprodukt
    • Bei Transporten
      • Kurzzeitiges Abstellen bei Anlieferungen zum Zweck der Einlagerung oder des Umfüllens
      • Wenn innerhalb einer Betriebsanlage in ortsbeweglichen Behältern zur Beförderung bereitgestellt und innerhalb von 24h oder am nächsten Werktag abgeholt wird
      • Bei Transporten gemäß Gefahrgutbeförderungsgesetz
    • Handgebrauch in Laboratorien oder Apotheken in den dafür erforderlichen Mengen

Brennbare Flüssigkeiten werden dabei in 4 Gefahrenkategorien anhand ihres Flamm- bzw. Siedepunktes eingeteilt und sie müssen auch in Behältnissen gelagert werden, deren Beschaffenheit der jeweiligen Gefahrenklasse entspricht.

Die ersten drei Gefahrenkategorien entsprechen der Einteilung der CLP-Verordnung (EU-weite Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung chemischer Stoffe und Stoffgemische) und sind bei gekauften brennbaren Flüssigkeiten auch durch die H-Sätze 224, 225 und 226 erkennbar.

Eine vierte Gefahrenkategorie wurde für Gasöle und Petroleum, unabhängig vom Flammpunkt geschaffen, Diesel und Heizöl fallen somit unter die Gefahrenkategorie 4.

Diese neuen Gefahrenkategorien entsprechen allerdings nicht den bisherigen Gefahrenklassen der vorher gültigen VbF. Eine Zuordnung der bisherigen Gefahrenklassen zu den jetzigen Gefahrenkategorien ist für bestehende Bescheide in der VbF 2023 geregelt.

Gefahren-klasse(alt) Gefahren-kategorie H

Satz

Erklärung RL 67/548/EWG Bemerkungen Beispiel

Quelle: Wikipedia und www.chemie.de

1

 

H224 Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar Hoch entzündlich Flammpunkt unter 23 °C

Siedepunkt höchstens 35 °c

Diethylether

Flammpunkt -40°C

Siedepunkt 34,6 °C

Starthilfespray

I 2 H225 Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar Leicht entzündlich Flammpunkt unter 23 °C

Siedepunkt mehr als 35 °C

Aceton,

Flammpunkt -20°C

Siedepunkt 56 °C

Lösungsmittel

II 3 H226 Flüssigkeit und Dampf entzündbar entzündlich Flammpunkt mind. 23 °C

Siedepunkt höchstens 60 °C

Xylol

Flammpunkt 30°C

Siedepunkt 34,6 °C

Farben, Lösemittel

III 4 Gasöle und Petroleum Gasöle und Petroleum, unabhängig vom Flammenpunkt, Diesel und Heizöl fallen somit darunter

Petroleum ≥  Siedepunkt zwischen 175 °C und 325 °C

Gasöl ≥ Siedepunkt zwischen 190 °C und 400 °C

Ausnahmen:

  • Stoffe die aus der CLP ausgenommen sind (Aromastoffe, Lebensmittel)
  • Flüssigkeiten der Klasse III (gem. VbF 1991)
  • Viskose brennbare Flüssigkeiten mit Flammpunkt ≥ 23 ° und Nachweis gem. ADR (§1 Abs. 9 VbF 23)
  • brennbare Flüssigkeiten mit Flammpunkt ≥ 35 ° und Nachweis gem. ADR (§ 3 Abs. 4 VbF 23)
  • Bioethanol, Biodiesel oder Gemische mit Bioanteil > 65% sind keine flüssigen Mineralölprodukte und daher ausgenommen

 

Geltungsbereich

  • Brennbare Flüssigkeiten: eigentlich "entzündliche Flüssigkeiten" gemäß CLP - VO - VBF 2023 gilt nicht für alle Stoffe, die aus der CLP-VO ausgenommen sind (Arzneimittel, Lebensmittel, Aromastoffe usw.)
  • Rechtlicher Geltungsbereich: GewO, ASchG, Eisenbahngesetz, Rohrleitungsgesetz, Apothekengesetz, Luftfahrtgesetz; auch für nicht genehmigungspflichtige und teilweise auch für bestehende genehmige Betriebsanlagen
  • Quantitativer Geltungsbereich: "Große" Lagerungen sind ausgenommen (Behälter > 130 m3 unterirdisch oder oberirdisch, > 3 x 130 m3 = 520 m3 oberirdisch; § 1 Abs. 8 Z 1 und 2)
  • Stofflicher Geltungsbereich: Entzündliche Flüssigkeiten mit Flammpunkt ≤ 60°C, Gasöl und Petroleum
  • Gem. Abs. 1 auch nunmehr für Baustellen gültig (Lagerung in Vorratscontainern auf Baustellen) und auswärtigen Arbeitsstellen

Höchstzulässige Lagermengen:

Höchstzulässige Lagermenge in Liter
Lagerart Gefahrenkategorie
1 2 3 4
Je Brandabschnitt in Gebäuden (mit Ausnahme von Lagerräumen und Lagergebäuden
1. außerhalb von Sicherheitsschränken in Arbeits-, Verkaufs- oder Vorratsräumen bis 500 m2 Grundfläche ohne Gefahrenkategorie 1 - 100 600 1000
Bis 500 m2 Grundfläche mit Gefahrenkategorie 1 10 50 300 500
Über 500 m2 Grundfläche ohne Gefahrenkategorie 1 - 150 900 1500
Über 500 m2 Grundfläche mit Gefahrenkategorie 1 15 75 450 750
Im Freien
8. in Lagerbereichen 250 130 000 260 000 520 000
9. in ortsbeweglichen Behältern auf ausreichend dichtem Untergrund, witterungsgeschützt und ´wenn das Auslaufen auf unbefestigten Boden verhindert wird (für die gesamte Betriebsanlage) - 50 750 1250

Bei Überschreiten der Menge von 520 m3 in der gesamten Betriebsanlage ist die VbF 2023 nicht anwendbar sondern kann nur als Stand der Technik herangezogen werden.

Unterschied Lagerraum und Vorratsraum:

Lagerraum Vorratsraum
Eigener Brandabschnitt Eigener Brandabschnitt oder gemeinsamer Brandabschnitt mit Arbeits- bzw. Verkaufsraum
Lüftung ins Freie als Bestandteil des Brandabschnitts (Zuluft aus Nachbarraum möglich)

5-facher Luftwechsel bei aktiver Lagerung

Keine speziellen Anforderungen an die Lüftung

Bei aktiver Lagerung mit geringen Mengen (max. 200 l/h) ausreichende Lüftung empfohlen (0,4-facher Luftwechsel, TRGS 510)

Anforderungen an Ex-Schutz (§ 18 Abs. 2 VbF) Anforderungen an Ex-Schutz nur bei aktiver Lagerung (§ 19 Abs. 1 VbF)
Lagermengen 250/20.000 (100.000) GK 2 + 3/130.000 Lagermengen z.B. 150/900/1500 ohne GK 1 und > 500 m2 außerhalb von Sicherheitsschränken; 50/500/2500/5000 in Sicherheitsschränken
Kein ständiger Arbeitsplatz Kein ständiger Arbeitsplatz
Zusammenlagerungen gemäß § 32 VbF Regale und Abstände gemäß § Abs. 3 VbF

 

Adaptionen /Textgegenüberstellungen:

VBF 2023 VBF Novelle
§ 35. (1) Die Breite der Schutzstreifen muss Abs. 2 entsprechend von der Außenseite der Auffangwanne bemessen sein. Entleerte Behälter...der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3...gelten hinsichtlich der Bemessung der Schutzstreifenbreite als gefüllt.

.....

(2) Bei der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten müssen folgende Schutzstreifen eingehalten sein:

1. bei bis zu 1 000 l: 5 m,

2. bei mehr als 1 000 l bis zu 10 000 l: von 5 m auf 10 m ansteigend,

3. bei mehr als 10 000 l bis zu 100 000 l: von 10 m auf 30 m ansteigend

4. bei mehr als 100 000 l: 30 m.

§ 35. (1) Die Breite der Schutzstreifen den folgenden Absätzen entsprechend von der Außenseite der Auffangwanne bemessen sein. Entleerte Behälter...der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3...gelten hinsichtlich der Bemessung der Schutzstreifenbreite als gefüllt.

.....

(2) Bei der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3 müssen folgende Schutzstreifen eingehalten sein:

1. bei bis zu 1 000 l: 5 m,

2. bei mehr als 1 000 l bis zu 10 000 l: von 5 m auf 10 m ansteigend,

3. bei mehr als 10 000 l bis zu 100 000 l: von 10 m auf 30 m ansteigend 4. bei mehr als 100 000 l: 30 m.

(3) Bei der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 müssen folgende Schutzstreifen eingehalten sein: 1. bei bis zu 40 000 l: 3 m, 2. bei über 40 000 l: 5 m.

(4) Bei gemeinsamer Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3 mit solchen der Gefahrenkategorie 4 muss die Breite des Schutzstreifens nach der Menge an brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorien 1, 2 oder 3 bemessen sein.

§ 49 (1)

1. Folgende Bestimmungen gelten nicht: § 7 Abs. 2 und 4, § 8 Abs. 2 Z 2, § 10 Abs. 2, die §§ 14 bis 20, § 21 Abs. 4 Z 2, § 25, § 40 Abs. 4, § 44 Abs. 3 zweiter Satz, Abs. 4 und Abs. 6 letzter Satz sowie § 45 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 4.

2. Lagerbehälter müssen in Abhängigkeit von ihrem Herstellungsjahr dem § 6 Abs. 4 bis zu folgenden Terminen entsprechen:

a) Herstellung vor 1985: Entsprechung bis 31.12.2025,

b) …..2030

c)……2035

d) …..2040

§ 49 (1)

1. Folgende Bestimmungen gelten nicht: § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 2 Z 2, § 10 Abs. 2, die §§ 14 bis 20, § 21 Abs. 4 Z 2, § 25, § 38 Abs. 3 Z 2 und Z 3, § 40 Abs. 4, § 44 Abs. 3 zweiter Satz, Abs. 4 und Abs. 6 letzter Satz sowie § 45 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 4.

2. Lagerbehälter müssen in Abhängigkeit von ihrem Herstellungsjahr dem § 6 Abs. 4 bis zu folgenden Terminen entsprechen:

a) Herstellung bis 1985: Entsprechung bis 31.12.2025,

b) …..2030

c)……2035

d) …..2040

Wenn für einen Lagerbehälter bis spätestens 31. Dezember 2025 eine positive Prüfbescheinigung über eine nicht vor dem 1. Jänner 2025 durchgeführte Dichtheitsprüfung gemäß § 23 Z 3 vorliegt, muss der Lagerbehälter abweichend von lit. A dem § Abs. 4 letzter Satz und dem § 8 Abs. 2 Z 1 und Z 5 bis spätestens 31. Dezember 2027 entsprechen; dieser Entsprechungstermin verlängert sich auf spätestens 31. Dezember 2029, wenn für den Lagerbehälter eine weitere positive Prüfbescheinigung über eine frühestens am 1. Jänner 2027 durchgeführte Prüfung gemäß § 23 Z 3 vorliegt.

§ 49. (1) Für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen…. Gilt diese Verordnung mit folgenden Abweichungen und Ausnahmen:

1……

2……

3……

4……

5……

§ 49. (1) Für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen ….gilt diese Verordnung mit folgenden Abweichungen und Ausnahmen:

1……

2……

3……

4……

5. Mechanische Überfüllsicherungen müssen im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung gemäß § 26 Abs. 3 Z 4 nicht geprüft werden

6. Abweichend von § 35 Abs. 2 Z 1 und Z 2 gilt: kein Schutzstreifen bis zu 5 000 l; bei mehr als 5 000 l bis zu 10 000 l ein Schutzstreifen von 10 m.

7. Abweichend von § 35 Abs. 3 gilt: kein Schutzstreifen bis zu 200 000l.

8. Abweichend von § 36 Abs. 2 dürfen Gasöle in oberirdischen Lagerbehältern insgesamt bis zu einer Menge von 12 000l, bei Betriebstankstellen insgesamt bis zu einer Menge von 20 000 l, gelagert werden.

9. Füllstellen an Tankstellen müssen dem § 45 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz spätestens nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Inkrafttreten der VbF 2023 BGBl II Nr. 45/2023, entsprechen

10. ……(ehem. 5.)

§ 12.

(1) Sicherheitsschränke müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

1………..

2………..

3………..

4.

Bei Sicherheitsschränken ist abweichend von Z 3 eine mit einem Filter zur Aufnahme von Kohlenwasserstoffen versehene Lüftung als Abluftführung in den Aufstellungsraum zulässig; in diesem Fall dürfen a) die Lagermengen der Gefahrenkategorie 1 oder 2 höchstens 100l (Summe) betragen

§ 12.

(1) Sicherheitsschränke müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

1………..

2………..

3………..

4.

Bei Sicherheitsschränken ist abweichend von Z 3 eine mit einem Filter zur Aufnahme von Kohlenwasserstoffen versehene Lüftung als Abluftführung in den Aufstellungsraum zulässig; in diesem Fall dürfen a) die Lagermengen der Gefahrenkategorie 1 höchstens 50 l und der Gefahrenkategorie 2 höchstens 100l, in Summe jedoch nicht mehr als 100 l, betragen

§ 33. (1) Brennbare Flüssigkeiten dürfen nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle sowie der folgenden Absätze oberirdisch gelagert werden………… §33. (1) Brennbare Flüssigkeiten dürfen nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle sowie der folgenden Absätze oberirdisch gelagert werden…………

(1a) Abs. 1 gilt sinngemäß für Arbeitsstätten, auswärtige Arbeitsstellen oder Baustellen im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG). Tabellenziffer 1 gilt auf bei Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in Vorratscontainern auf Baustellen und in auswärtigen Arbeitsstellen

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