29. Mai 2024

Wissenswertes und was es zu beachten gilt

Gewerberechtliche*r Geschäftsführer*in

Ein Gewerbe darf in Österreich nur dann ausgeübt werden, wenn eine Gewerbeberechtigung vorliegt (freie, reglementierte und sensitive Gewerbe). Als Nachweis für die Gewerbeberechtigung dient der Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria – GISA (Digitale Gewerbelizenz).

Rechtliches

Die Rechtsgrundlage dafür stellt die Gewerbeordnung BGBl. Nr. 194/1994 - GewO 1994 dar.

In den Geltungsbereich der Gewerbeordnung fallen grundsätzlich gewerbsmäßig – d.h. selbstständig, regelmäßig und mit Gewinnerzielungsabsicht – ausgeübte Tätigkeiten. Davon ausgenommen sind beispielsweise Land- und Forstwirtschaft oder Bergbau. Auch selbstständige Berufe wie beispielsweise Ärztin/Arzt, Notar*in, Ziviltechniker*in und Apotheker*in unterliegen nicht der Gewerbeordnung, sondern sind durch andere Gesetze geregelt. Ebenso unterliegt der Privatunterricht nicht der Gewerbeordnung.

Die beabsichtigte Ausübung eines Gewerbes muss bei der Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort örtlich zuständig ist, angemeldet werden. Grundsätzlich kann das Gewerbe sofort nach Anmeldung ausgeübt werden. Eine Ausnahme bilden dabei die sogenannten "§ 95-Gewerbe", deren Ausübung erst mit Rechtskraft des Feststellungsbescheids zulässig ist. Die Tätigkeiten der Wertpapier-, Kredit- und Versicherungsvermittlung dürfen erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung ins GISA ausgeübt werden.

Im § 94 sind die reglementierten Gewerbe angeführt. In diesem Zusammenhang ist auch die Überprüfung der Zuverlässigkeit durch die Behörde relevant.

Die Beauftragten spielen eine große Rolle für die Sicherheit von Rechtsgütern. Der bewilligte und konforme Betrieb von Anlagen und der Umgang mit Gefahrenquellen setzt daher in der österreichischen Rechts- und "Behördenwelt" entsprechende Beauftragte voraus. Hier finden Sie mehr Informationen.

Verfügt ein*e Einzelunternehmer*in nicht über die notwendigen persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung seines*ihres Gewerbes (oftmals auch Konzession bezeichnet) oder wird das Gewerbe in Form einer Gesellschaft (OG, KG, GmbH, AG) ausgeübt, hat der*die Unternehmer*in bzw. die Gesellschaft bei der zuständigen Gewerbebehörde (Bezirkshauptmannschaft) eine*n gewerberechtliche*n Geschäftsführer*in zu bestellen, siehe § 39 a) BGBl. Nr. 194/1994 - GewO 1994

Wesentliche Informationen

  • Erst nach erfolgter Bestellung durch die Behörde (per Bescheid) ist der*die gewerberechtliche Geschäftsführer*in gegenüber dieser Behörde für die Einhaltung aller gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich. Dies setzt voraus, dass die betreffenden Vorschriften bekannt sind.
  • Nicht einzustehen hat er*sie für Verletzungen des Arbeitsrechtes, des Sozialversicherungsrechtes und des Arbeitnehmerschutzes (da gibt es die meisten Missverständnisse in der Praxis).
  • Er*Sie haftet dem*der Gewerbeinhaber*in (also dem*der Einzelunternehmer*in oder der Gesellschaft gegenüber) nicht für kaufmännische Belange, aber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes (z. B. bei Vermögensschäden).
  • Der gewerberechtliche Geschäftsführende sollte sich daher stets über Neuerungen, die Gewerbeausübung betreffend, informieren und sein Wissen auf aktuellen Stand halten.
  • Ein Haftungsausschluss oder eine Haftungsbeschränkung gegenüber der Behörde ist weder möglich noch zulässig.
  • Eine Haftung gegenüber Dritten ist nur dann vorstellbar, wenn einem Dritten ein Schaden entsteht (Verschulden an der Pflichtverletzung).
  • Der*die Gewerbeinhaber*in oder der*die handelsrechtliche Geschäftsführer*in hat die Verpflichtung, sorgfältig zu prüfen, wen er zum*zur gewerberechtlichen Geschäftsführer*in bestellt und ob die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen vorhanden sind.
  • Weisungen des*der Arbeitgeber*in (wenn der*die gewerberechtliche Geschäftsführer*in gleichzeitig auch Dienstnehmer*in ist) sind nichtig, wenn ihm diese bei der Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften Schwierigkeiten machen könnten.
  • Der*die Gewerberechtliche Geschäftsführer*in spielt auch im Anlagengenehmigungsverfahren eine Rolle. Er haftet für den konsensmäßigen Betrieb der Anlagen (siehe auch § 82 b der Gewerbeordnung.
  • Für eine etwaige Arbeitsstättenbewilligung ist aber der*die Arbeitgeber*in (z. B. handelsrechtliche*r Geschäftsführer*in) verantwortlich.

Der Zusammenhang mit Managementsystemen

Die bestimmende Tätigkeit von Führungskräften ist es, Chancen und Risiken, welche sich aus dem Geschäftsverlauf ergeben, gegeneinander abzuwägen und entsprechende Entscheidungen zu treffen.

Dabei hängt allerdings die möglicherweise mit falschen Entscheidungen verbundene Haftung als Damoklesschwert über ihnen – haben sie gegenüber der Gesellschaft und deren Gesellschafter*innen schließlich für die sorgfältige Führung des Unternehmens einzustehen. Dringliche Entscheidungen fördern die Gefahr von Fehlverhalten. Die Geschäftsführenden einer GmbH und die Vorstände einer AG haften der Gesellschaft für die sorgfältige Führung des Unternehmens. Die häufigsten und in der Praxis bei weitem überwiegenden Haftungsszenarien sind:

  • Organisationsverschulden
  • Auswahlverschulden
  • Instruktionsverschulden
  • Kontroll- und Überwachungsverschulden

Bei diesen „Verschuldungsfragen“ kann man mit Managementsystemen ansetzen. Die Rechtssicherheit für Führungskräfte ist dabei ein wichtiges Thema.

Weiterführende Links und Literatur

Produktgruppe Integriertes Managementsystem

Matzik / Popper / Schulik (2018): Beauftragte im Betrieb - Handbuch für Beauftragte und Geschäftsführer, TÜV AUSTRIA Fachverlag
Ortner / Cetin (2019): Der gewerberechtliche Geschäftsführer - Berufsrecht, Bestellung/Beendigung, Haftung, Linde Verlag Ges.m.b.H. Wien

 

Ein Kommentar von DI Andreas Ackerl, BSc und Ing. Wolfgang Hackenauer, MSc

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