16. Sep 2013

Haftung des gewerberechtlichen Geschäftsführers

Verfügt ein Einzelunternehmer nicht über die notwendigen persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung seines Gewerbes (oftmals auch Konzession bezeichnet) oder wird das Gewerbe in Form einer Gesellschaft (OG, KG, GmbH, AG) ausgeübt, hat der Unternehmer bzw. die Gesellschaft bei der zuständigen Gewerbebehörde (Bezirkshauptmannschaft) einen gewerberechtlichen Geschäftsführer zu bestellen.

Wofür haftet nun der gewerberechtliche Geschäftsführer im Vergleich zum Unternehmer und zum handelsrechtlichen Geschäftsführer der jeweiligen Gesellschaft?

 

Erkenntnisse

  • Erst nach erfolgter Bestellung durch die Behörde (per Bescheid) ist der gewerberechtliche Geschäftsführer gegenüber dieser Behörde für die Einhaltung aller gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich.
  • Dies setzt voraus, dass die betreffenden Vorschriften bekannt sind.
  • Vielfältige Bestimmungen die zu berücksichtigen sind (Auszug):
    • Gewerbeordnung und Verordnungen die aufgrund der Gewerbeordnung erlassen wurden wie (soweit das Gewerbe betroffen ist):
    • Ausübungsvorschriften und Standesregeln für verschiedene Berufe
    • Maschinensicherheits-Verordnung
    • Schutzbautensicherheits-Verordnung
    • Gelegenheitsverkehrsgesetz
    • Güterbeförderungsgesetz
    • Rohrleitungsgesetz
    • Öffnungszeitengesetz
    • Betriebszeitengesetz
    • Preisgesetz
    • Preisaufzeichnungsgesetz
    • Ausverkaufsbestimmungen (laut Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb)
  • Nicht einzustehen hat er für Verletzungen des Arbeitsrechtes, des Sozialversicherungsrechtes und des Arbeitnehmerschutzes (da gibt es die meisten Missverständnisse in der Praxis).
  • Er haftet dem Gewerbeinhaber (also dem Einzelunternehmer oder der Gesellschaft gegenüber) nicht für kaufmännische Belange, aber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes (z.B. bei Vermögensschäden).

Folgerungen und Erwartungen

  • Der gewerberechtliche Geschäftsführer sollte sich daher stets über Neuerungen, die Gewerbeausübung betreffend, informieren und sein Wissen auf aktuellen Stand halten.
  • Ein Haftungsausschluss oder eine Haftungsbeschränkung gegenüber der Behörde ist weder möglich noch zulässig.
  • Eine Haftung gegenüber Dritten ist nur dann vorstellbar, wenn einem Dritten ein Schaden entsteht (Verschulden an der Pflichtverletzung).
  • Der Gewerbeinhaber oder der handelsrechtliche Geschäftsführer hat die Verpflichtung sorgfältig zu prüfen, wen er zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt und ob die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen vorhanden sind.
  • Weisungen des Arbeitgebers (wenn der gewerberechtliche Geschäftsführer gleichzeitig auch Dienstnehmer ist) sind nichtig, wenn ihm diese bei der Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften Schwierigkeiten machen könnten.
  • Zu beachten ist, wenn relevant, dass die § 82b Überprüfung der Gewerbeordnung ordnungsgemäß durchgeführt wurde, dass Mängel an die Behörde weitergemeldet werden und dass Prüfbescheinigungen aufbewahrt werden.

 

Zusammenfassung

Wenn sich der gewerberechtliche Geschäftsführer in allen fachlichen Fällen genau informiert und er die Einhaltung der Vorschriften überwacht, dann wird er der Verantwortung problemlos gerecht werden können.
Unterstützen könnte ihn dabei ein implementiertes „Rechtsmanagementsystem“ auf Basis der Anforderungen der ISO 14001:2004 „Umweltmanagementsysteme – Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung“ und/oder EMAS-Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung. Besonders ist immer darauf hinzuweisen, dass der gewerberechtliche Geschäftsführer nicht für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen verantwortlich ist. Diese Meinung herrscht in den Unternehmen sehr oft vor.

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