17. Jul 2024

„Nachhaltige Sicherheitsausrüstung“

Umwelt-Hinweise für die persönliche Schutzausrüstung

Zu laut, zu warm, zu kalt, zu dunkel, zu hell, zu hoch, ätzend oder giftig sind nur einige Beispiele von Ausprägungen in unserer Arbeitswelt, die sich je nach Umgebung und Aufgabe verschieden stark auf uns auswirken können. Bedingt durch sich ändernde Gegebenheiten wie zum Beispiel Klimawandel oder Produktveränderungen müssen sich also auch die entsprechenden Schutzmechanismen und -ausrüstungen anpassen.

Die persönliche Schutzausrüstung (PSA) hat die Aufgabe, die Sicherheit und Gesundheit aller Beschäftigten zu erhalten. Beispiel dafür wären Kälte- oder Wärmeschutzkleidung, Helm, Gehörschutz, oder Sicherheitsschuhe.

Im Sinne der Ganzheitlichkeit sollte aber der gänzende Aspekt der Nachhaltigkeit stärker in den Fokus rücken, um auch hier den betrieblichen und ökologischen Fußabdruck zu verbessern – ohne Abstriche bei der Sicherheit zu machen.

Oberste Priorität bei der Anschaffung neuer PSA muss die konforme Schutzfunktion sein. Neben der Sicherheit kann aber bei der Beschaffung auch folgendes berücksichtigt werden:

  • Produktionsbedingungen: Umwelt- und Sozialstandards am Produktionsstandort erfragen, ggf. Hersteller wechseln
  • Material: Auf Qualität setzen, Hersteller vergleichen und Möglichkeiten von Mehrweg- bzw. Recyclingmaterialien prüfen
  • Wie umweltschonend sie hergestellt wurde und wie langlebig bzw. recyclebar verwendete Materialien sind
  • Wie gut sie sich reinigen und reparieren lässt
  • Bleibt die Schutzwirkung bei der Reinigung bzw. Reparatur erhalten? Die Schutzwirkung der PSA darf durch Reinigung, Pflege oder Reparatur in keinem Fall beeinträchtigt werden.
  • Wie ist die nicht mehr verwendungsfähige PSA zu entsorgen bzw. zu verwerten (Lebenswegbetrachtung)
  • Nutzung, Pflege, Verpackungsbeschaffenheit,…

Persönliche Schutzausrüstung muss immer eine „CE-Kennzeichnung“ direkt auf dem Gegenstand besitzen. Ökosiegel, Nachhaltigkeitssiegel usw. sind kein Ersatz für die CE-Kennzeichnung.

  • Die notwendige Kennzeichnung für PSA ist vor allem das CE-Zeichen nach der PSA-V, aber auch Eigenschafts-Kennzeichnungen direkt auf den Gegenständen der PSA, bei Hautschutz ist eine Kennzeichnung in der Kosmetikverordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (Art. 19) vorgesehen. Ein günstiger Kauf kann dabei zu erhöhten Gesamtkosten führen (TCO).

Zusätzlich sind Beschäftigte gem. PSA-VO § 7 und ASchG §§ 14 und 15 sowie §§ 69 und 70 hinsichtlich des richtigen Einsatzes / ordnungsgemäßen Umganges mit der PSA sowie der sachgemäßen Nutzung und korrekten Reinigung der Schutzausrüstung zu unterweisen. Ein pfleglicher Umgang verbessert die Funktionstüchtigkeit und verlängert den Gebrauchszyklus.

Quelle: DGUV der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.3.2016 über persönliche Schutzausrüstungen, PSAV

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