27. Mrz 2015

Neue Entwicklung im Kontext Energieeffizienz­gesetz: Bestätigungsvermerk

ISO 14001, EMAS und ISO 50001 zertifizierte große Unternehmen können zum Audit den Bestätigungsvermerk beauftragen.

Aufgrund einer Einigung zwischen dem Wirtschafts- und dem Lebensministerium als EMAS Zulassungsstelle, können zukünftig EMAS Umweltgutachter auf Kundenwunsch den sogenannten Bestätigungsvermerk ausstellen.

Konkret heißt es: „… Es ist nicht notwendig, losgelöst von der Umweltprüfung/betriebsprüfung einen eigenen Energieauditprozess durchzuführen und einen eigenen Bericht zum Energieaudit zu erstellen. Es ist ausreichend wenn dokumentiert wird, welche Teile der Umweltbetriebsprüfung dem Energieaudit entsprechen und wo diese zu finden sind. (Diesbezüglich wird die Erstellung eines „Kurzberichtes“ empfohlen.) Soweit diesbezüglich den gesetzlichen Bestimmungen (§ 17, § 18 sowie Anhang III) nicht entsprochen wird, sind die fehlenden Teile zu ergänzen.
Wenn ein zugelassener EMAS Umweltgutachter einen Bestätigungsvermerk (laut Beilage) erteilt, dass die Anforderungen des EEffG erfüllt sind, dann ist dies gemeinsam mit der Erklärung des Umweltgutachters gemäß Anhang VII EMAS-VO sowie der EMAS Teilnahmeurkunde als Nachweis gegenüber der Monitoringstelle ausreichend.“

 

Schlussfolgerung und Entscheidungen

  • Auf Anfrage der Quality Austria hat das BMWFW entschieden, dass dies nun auch analog für ISO 14001 und ISO 50001 gilt.
  • Quality Austria wird in Zukunft die Dienstleistung Bestätigungsvermerk anbieten.
  • Der Bestätigungsvermerk stellt eine zusätzliche gutachterliche Dienstleistung dar. Sie ist damit zusätzlich vom Kunden zu beauftragen. Hintergrund: Gemäß IAF-Vorgaben wird im Rahmen von akkreditierten Managementsystemaudits wie ISO 14001 oder ISO 50001 hinterfragt, ob es ein funktionierendes Verfahren zum Rechtsmanagement gibt. Es wird keine Rechtskonformität bescheinigt. Möchte das betroffene Unternehmen den Bestätigungsvermerk, ist dieser als zusätzliche Dienstleistung zu beauftragen.
  • Der Bestätigungsvermerk bezieht sich auf die §17 EEffG (Qualifikation interner Energieauditoren) und auf § 18 EEffG (Energieaudits; Gebäude, Prozesse, Mobilität).
  • Es gibt ein eigenes Antragsformular Machbarkeit Internes Energieaudit, sowie 2 Bestätigungsvermerks-Varianten (EMAS und für ISO 14001/ISO 50001). Der qualityaustria Umwelt- oder Energieauditor hinterfragt systematisch und auf Basis von Stichproben die Umsetzung der Anforderungen aus §17 und §18 EEffG.

 

Möglicher Kundennutzen

  • Deltas können frühzeitig/rechtzeitig erkannt und entsprechende Korrekturmaßnahmen noch vor dem 30.11.2015 umgesetzt werden.
  • Interner umfassender Auditbericht muss der Monitoringstelle nicht übermittelt werden, es genügt eine Zusammenfassung in Form einer Gegenüberstellung Anhang III – Referenzierung im Managementsystem). Damit bleiben betriebsspezifische Energiedaten beim Unternehmen.
  • Wahrscheinlichkeit, von der Monitoringstelle kontrolliert zu werden, sinkt (Aussage BMWFW), weil ein CB sich das bereits angeschaut hat; es gibt aber keine Garantie, nicht kontrolliert zu werden.

Ansprechpartner

Team

quadratisches Portraitbild von Axel Dick

Herr DI Axel Dick, MSc

Prokurist Leitung Business Development Umwelt und Energie, ESG

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