30. Sep 2020

Update IFS FOOD V6.1

Die neue IFS Food Doktrin kündigt einschneidende Veränderungen an

Mit Ende August 2020 hat die IFS GmbH die relevanten Aktualisierungen und Auslegungen im Rahmen einer umfassenden, in englischer Sprache veröffentlichen Doktrin, die sich auf IFS FOOD V6.1 bezieht, publiziert.

Unangekündigte Audits

Eine der wichtigsten Neuerungen umfasst die Tatsache, dass unangekündigte Audits – zumindest einmal in drei Jahren – auch für Unternehmen, die nicht für den unangekündigten Auditmodus registriert sind, Pflicht werden und Änderungen bei ausgelagerten Prozessen zu berücksichtigen sind.

Änderungen in Hinblick auf die Integration von Dienstleistungen

Es wird am Beispiel mobiler Abfülldienstleister für Weinkellereien erläutert, dass es nicht möglich ist, ein Unternehmen zu zertifizieren, das eine Dienstleistung erbringt. Die Weingüter, die einen mobilen Abfülldienst nutzen und diesen in den Zertifikatsumfang aufnehmen möchten, müssen dies der Zertifizierungsstelle mitteilen. Das IFS Audit muss dann stattfinden, wenn der mobile Abfülldienst am Produktionsstandort die beauftragte Dienstleistung ausführt. Falls das Audit unangekündigt ist und eine entsprechende Auditierung nicht gewährleistet werden kann, muss ein Erweiterungsaudit (angekündigt) durchgeführt werden, um so diesen Schritt unter genauer Angabe der Art des Produktes und der Tätigkeit in den Geltungsbereich des Zertifikats aufnehmen zu können (z. B.: Abfüllung von Weißwein in 0,5-l-Glasflaschen). Darüber hinaus muss die Dienstleistung im HACCP Konzept des Unternehmens abgebildet sein.

Anforderungen für Logistik-Leistungen durch ein Paketservice

Es wird gefordert, dass im Falle von Produktversand durch einen Paketdienstleister sichergestellt sein muss, dass die Integrität und Sicherheit des Produkts nicht beeinträchtigt und dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen eingehalten werden. Eine IFS-Logistics Zertifizierung sowie ein Dienstleistungsvertrag werden nicht explizit gefordert. Das Unternehmen muss aber eine Risikobewertung auf Basis eines Worst-Case-Szenarios durchführen und entsprechende Überwachungsmaßnahmen implementiert haben.

Neuerungen bei der Prozessauslagerung

Vereinfachungen gibt es, wenn Unternehmen Prozesse auslagern: So müssen Lieferanten ausgelagerter Prozesse nicht mehr zwingend selbst IFS Food zertifiziert sein. Es genügt, wenn diese im Zuge des Zulassungsverfahrens eine Zertifizierung nach einem anderem vom GFSI anerkannten Lebensmittelsicherheitsstandard vorweisen können oder auf Basis eines dokumentierten Lieferantenaudits, das von einer erfahrenen und kompetenten Person durchgeführt wird und Mindestanforderungen an Lebensmittelsicherheit, Produktqualität, Legalität und Authentizität beinhaltet, zugelassen werden.

Was die neue IFS Food Doktrin noch mit sich bringt

Neu ist auch, dass die COID, die IFS-Zulassungsnummer, geändert werden muss, sobald sich der Firmenname/Firmenwortlaut und/oder die Adresse ändern, selbst wenn die Rahmenbedingungen (Mitarbeiter, Prozesse, Ausstattung) gleich bleiben.

Konkretisiert werden die Kalkulation der Mindestauditdauer und die Definition der „Gesamtanzahl der Mitarbeiter“, die für die Berechnung der Auditdauer herangezogen werden. So beträgt die Mindestauditdauer immer 0,75 Tage, unabhängig davon, ob das Unternehmen einen oder mehrere Standorte hat. Die Gesamtanzahl der Beschäftigten pro Jahr bezieht sich auf alle Mitarbeiter, auch wenn diese nicht ganzjährig im Unternehmen beschäftigt (gewesen) sind.

Besonders gravierende Änderungen bringt die Anforderung, dass mindestens einmal in einem Zyklus von drei Jahren in jedem Unternehmen ein unangekündigtes Audit stattfinden muss, mit sich. Es ist davon auszugehen, dass diese Regelung auch in der IFS FOOD Version 7 wiederzufinden sein wird. Verpflichtend wird die Umsetzung für all jene Unternehmen, die sich für den angekündigten Auditmodus entschieden haben, jedenfalls ab 01. Jänner 2021. Die Veröffentlichung der Version 7 des IFS wurde für 06. Oktober 2020 angekündigt.

Damit wäre eine Umsetzung ab 01. März 2021 möglich und ab 01. Juli 2021 verpflichtend.

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