Integriertes Managementsystem
Rechtssicherheit für Führungskräfte
Allgemeines
Die Einhaltung von rechtlichen Verpflichtungen, Geboten und Verboten betreffend aller Handlungen von Unternehmen stellt eine große Herausforderung dar. 20 Jahre ISO 14001 und OHSAS 18001 seit 2007 haben bei der systemischen Aufarbeitung dieses Themas wesentlich unterstützt. Die Erfüllung relevanter Rechtsvorschriften (Rechtskonformität) haben zertifizierte Unternehmen meist gut im Griff.
In letzter Zeit häufen sich auch bei zertifizierten Unternehmen die Verwaltungsstrafen z.B. im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen oder im Zusammenhang mit Naturschutzrecht oder Forstgesetz.
Was muss man als Führungskraft in Bezug auf Rechtssicherheit beachten?
Das (Verwaltungs-)Strafrecht im Überblick
Das Verwaltungsstrafrecht (BGBl. I 194/1999 – BGBl. I Nr. 33/2013)
- § 1 Tat (Handlung oder Unterlassung) kann nur bestraft werden, wenn vor Begehung mit Strafe bedroht
- § 9 Besondere Fälle der Verantwortlichkeit (Verantwortlich Beauftragte, Bestellung, Rechtswirksamkeit – Behörde bestraft!)
Das gerichtliche Strafrecht (Kriminalstrafen, Strafgesetzbuch; BGBl. Nr. 60/1974)
- § 1 Strafe darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die unter gesetzliche Strafandrohung fällt
- § 4 Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt (Vorsatz, Fahrlässigkeit) § Kerntatbestände im Umweltbereich (§§ 169 – 183, die Strafe spricht ein Gericht aus)
Mögliche Folgen im Strafrecht
Mögliche Folgen im Strafrecht sind:
- Zivilrecht (Privatrecht): Einklagen von Schadenersatz, z.B. bei einer Kontamination einer benachbarten Liegenschaft
- Verwaltungspolizeiliche Aufträge: als „worst-case“ könnte die Einstellung des Betriebes folgen
- Eintragung in EMAS Standortregister (keine, verzögerte, Streichung)
Anmerkung: Verwaltungsstrafen allein werden im Regelfall gering ausfallen und leicht zu bezahlen sein. Gewichtigere Nachteile drohen aber durch eine „Beschädigung“ der beruflichen Zuverlässigkeit des Täters, womit der Entzug von öffentlich-rechtlichen Berechtigungen bzw. die Sperre des Rechtsträgers (respektive der dahinter stehenden juristischen Person) von öffentlichen Aufträgen verbunden sein kann.
Strafrechtliche Verantwortung und Kontrollsystem (Minimierung des Risikos)
Es ist wie folgt zu berücksichtigen:
- Gerade für den Fall von eigenmächtigen Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften hat ein entsprechendes Kontrollsystem Platz zu greifen. Hiezu gibt es eine umfangreiche Judikatur VwGH.
- Ob der Arbeitgeber (oder verantwortlich Beauftragte) persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt im Einzelfall von seinem Nachweis ab, ob seine getroffenen Maßnahmen (unter den vorhersehbaren Verhältnissen) die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen.
In Bezug auf zivilrechtliche Schadensersatzhaftung oder (verwaltungs)strafrechtliche Sanktionen müssen losgelöst von den rechtlichen Verpflichtungen:
- Mitarbeiter mit entsprechenden Regeln vertraut und zur Regelbefolgung verpflichtet werden
- deren Einhaltung kontrolliert werden
- deren Nichteinhaltung sanktioniert werden
Wichtige Hinweise und Empfehlungen
Aktuelle Erfahrungen veranlassen uns zu folgenden Hinweisen und Empfehlungen:
- Organisations- und Aufsichtsverantwortliche wissen über mögliche Sanktionen bei „Normübertretungen“ oft nicht Bescheid (Verwaltungsstrafrecht, gerichtliches Strafrecht).
- Die Strafgründe (Verstoß gegen Strafbestimmungen aus dem jeweiligen Rechtsgebiet) sind meist nicht bekannt.
- Wer (verwaltungs)strafrechtlich verantwortlich, ist eher nicht bekannt (verantwortlich Beauftragte, Vertretung nach außen befugt).
- Wie und an wen verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung delegiert werden kann, ist nicht immer bekannt (Formalakt ist zu berücksichtigen, Achtung: an Abfallbeauftragten darf z.B. Verantwortlichkeit nicht delegiert werden – AWG § 11 (4)).
- Die erforderliche Kompetenz zur Bewertung auf Erfüllung der relevanten Rechtsvorschriften wird in der Organisation nicht aufgebaut.
- Zertifizierte Organisationen wiegen sich mitunter in Rechtssicherheit!
- Die Relevanzbewertung von Strafbestimmungen kann als rechtsrelevante Risikoermittlung betrachtet werden (risikobasierter Ansatz).
- Die Ableitung von Regeln (aus der Risikoermittlung), Verpflichtung zur Einhaltung und Kontrolle der Einhaltung sind Teile eines Kontrollsystems.
Mögliche Lösungsansätze
- Erweiterung des bestehenden „Compliance Systems“ um das Thema der Strafbestimmungen (Relevanzbewertung und Ableitung von Maßnahmen)
- Nicht Delegation von „Verantwortung“ soll im Vordergrund stehen sondern „Führung“ (Achtung: geänderte Anforderung aus den Revisionen)
- Aufbau von Kontroll- und Informationsmanagementsystemen (aufgrund welcher Informationen werden Entscheidungen getroffen -> Untreuetatbestand aus dem Wirtschaftsstrafrecht)
- Kompetenzaufbau für Personen die die Bewertung auf Erfüllung der rechtlichen Anforderungen durchführen (Achtung: Normenforderung)
- Berücksichtigung von Verwaltungsstrafen bei den jährlichen „Compliance-Berichten“